Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Saltendorf-Bösenbechhofen e.V.“.
    Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saltendorf.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 - Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Saltendorf-Bösenbechofen, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

  2. Weiterhin soll der Fortbestand des Vereines durch Jugendarbeit gesichert werden. Deshalb sollen Veranstaltungen aller Art für Kinder und Jugendliche durchgeführt werden, um das Interesse am Verein zu wecken und um später junge Einsatzkräfte stellen zu können.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch sonst keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 - Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktives Mitglied);
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passives Mitglied);
    3. fördernde Mitglieder;
    4. Ehrenmitglieder;
    5. Jugendmitglieder.

  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge und besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Jugendmitglieder sind jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person unabhängig vom Alter werden. Aktives Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder sollen ihren Wohnsitz in Saltendorf oder Bösenbechhofen haben.

  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters nachweisen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes;
    2. durch Austritt;
    3. durch die Streichung von der Mitgliederliste;
    4. durch Ausschluss.

  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; dies gilt auch für Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Mitglieder die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr und seinem Stellvertreter, soweit diese dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1. bis 4. gewählt werden.

  2. Die unter Absatz 1. Nrn. 1. bis 4. genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
    Eventuell notwendig werdende Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Wahlperiode.
    Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
    Der jeweilige Vor­stand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 - Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmit­gliedschaften.

  2. Der Vorsitzende oder jeder einzelne stellvertretende Vorsitzende vertreten zu­sammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250,-- EURO sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vor­stand zugestimmt hat.

§ 10 - Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzen­den, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsit­zenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzula­den. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mit­glieder und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

  2. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssit­zung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstim­mungsergebnis enthalten.

§ 11 - Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden.

  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – eines der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet wer­den.

  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederver­sammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zustän­dig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmi­gung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschluss­beschluss des Vorstandes,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, durch Be­kanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Höchstadt a.d. Aisch  einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mit­gliederversammlung beim Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung bei einem der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
    Die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes gelten nicht für Angelegenheiten, die bei Einladung zur Versammlung zwingend bekannt gegeben werden müssen (z.B. Satzungsänderung u.a.).

§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Ver­hinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versamm­lungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehen­den Aussprache einem Wahlausschluss übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt.
    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmit­glieder beschlussfähig.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim­men; Stimmenthaltungen bleiben außer Betacht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch ge­heim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mit­glieder dies beantragt.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzu­nehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Nie­derschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschie­nenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tages­ordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 - Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise beson­dere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. die Ehrennadel, Ehrendiplome oder
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins

verliehen werden.

§ 15 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufe­nen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Ver­eins oder bei Entziehung bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Höchstadt a.d. Aisch, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 16 - Chronik dieser Satzung

Diese Satzung wurde errichtet am 06.01.1991
Sie wurde am 24.05.2003 neu gefasst und tritt hiermit in Kraft.                                               
Vorgelesen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.05.2003 genehmigt.'
 

Saltendorf, den 24.05.2003